Statuten des Verbands
Präambel
„Die soziale Frage ist eine pädagogische Frage und die pädagogische Frage ist eine medizinische Frage.“ (R. Steiner) Mit diesem Zitat Rudolf Steiners wird der ganzheitliche Ansatz auf den Punktgebracht: Menschengemäße Erziehung und Bildung soll nicht nur Wissen vermitteln, sondern den ganzen Menschen – Körper, Seele und Geist – gesund entwickeln helfen. Unser Verband widmet sich der Förderung und dem Erhalt einer menschengemäßen Medizin und Pädagogik. Indem wir Eltern, Kinder und Patienten durch Bildung und vielseitige traditionelle, komplementäre und integrative medizinische Ansätze stärken, fördern wir eine ganzheitliche und gesundheitsbewusste Lebensweise
und Kulturentwicklung. Wir vereinen anthroposophische Medizin, sowie weitere im Rahmen TCIM (Traditionelle, Komplementäre und Integrative Medizin) Strategie der WHO anerkannte Medizinsysteme aus aller Welt mit ganzheitlicher Bildung, um Gesundheitsbewusstsein zu etablieren. Unsere Vision ist es, durch die Entwicklung und Förderung der anthroposophischen Medizin, der Waldorfpädagogik sowohl medizinische als auch pädagogische Räume des Wachstums, der Kulturentwicklung und der Bewusstseinsbildung zu schaffen. Wir fördern den internationalen Austausch mit TCIM-Systemen (s.o.) und die Forschung zur anthroposophischen Medizin und Menschenkunde, um eine tiefere Verständigung zwischen verschiedenen kulturellen und medizinischen Traditionen zu ermöglichen. Durch unsere fortschrittlichen Bildungs- und Therapiekonzepte möchten wir einen Beitrag zur gesellschaftlichen Resilienz und einem friedlichen Miteinander leisten.
Der Verband führt den Namen: Initiative für menschengemäße Medizin und Pädagogik – Verband für komplementäre und integrative Medizin und Bildung
Der Verband hat seinen Sitz in Maria Wörth.
- Seine Tätigkeit erstreckt sich auf Österreich und kann bei Bedarf zu den genannten Zwecken seine Tätigkeit auf beliebige andere Länder ausdehnen.
- Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt. Die Kooperation von Menschen in und mit Sozialgemeinschaften, Bildungseinrichtungen, Organisationen, Vereinen und Verbänden, sowie sonstigen staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen ist beabsichtigt.
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, ideelle und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO), und ist nicht auf die Erzielung von Überschüssen ausgerichtet.
Vorhandene unbeabsichtigte Überschüsse werden zur Förderung der Verbandszwecke ausgegeben, sofern nicht Rücklagen gebildet werden.
Der Verband ist frei von politischer und religiöser Zugehörigkeit.
Die gemeinnützige Tätigkeit des Verbandes ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und hat folgende ideelle und mildtätige Zwecke: Im Mittelpunkt der Verbandsarbeit stehen der Erhalt und die Förderung von menschengemäßer Medizin und Pädagogik, die Forschung, Bildung und Förderung der Gesundheit von Eltern, Kindern und Patienten durch Prävention, wobei der Fokus auf anthroposophischer Medizin sowie anderer TCIM-Systeme und der Waldorfpädagogik liegt. Der Verband widmet sich auch der Weiterbildung in TCM, Akupunktur, Faszientherapie (FDM), Nährstofftherapie, Misteltherapie und zum anthroposophischen Menschenbild im Allgemeinen.
Zu den zentralen Anliegen des Verbandes zählen die Weiterentwicklung einer gesundenden Pädagogik im Sinne der Waldorfpädagogik, Fortbildungen für Lehrer, Ärzte, Heilpraktiker und Therapeuten sowie Patienten, um die interdisziplinäre Zusammenarbeit zu fördern und Bildung, Therapie und Gemeinschaftsbildung zu vereinen. Dafür will der Verein geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stellen. Diese Bildungsräume und kulturellen Oasen sollen Raum für pädagogische Projekte, Begegnung und Austausch zwischen Lehrern, anthroposophischen Ärzten und Therapeuten sowie Vertretern anderer traditioneller Medizinrichtungen (TCIM) auf internationaler Ebene schaffen.
Die Forschung zur angewandten anthroposophischen Menschenkunde, zur Handlungspädagogik, Erziehungskunst, Goetheanismus und die Grundlagenforschung zu medizinisch-pädagogischen Voraussetzungen für eine gesunde Entwicklung im Säuglings- und Kindesalter bildet ebenfalls einen Schwerpunkt der Verbandsarbeit. Der Verband engagiert sich zudem in der spezialisierten Forschung zu postinfektiösen Erschöpfungssyndromen, Impfschäden, ME/CFS und anderen chronischen Erkrankungen. Dabei wird das Studium anthroposophischer Heilmittel (Mineralien, Pflanzen, Tiere) im Vergleich mit anderen traditionellen Medizinsystemen (TCIM) intensiv gefördert, um neue Therapiekonzepte zu entwickeln.
Ein besonderes Anliegen des Verbandes ist es, die Vielfalt der anthroposophischen Therapieformen, Bildungsformen und Kultur zu fördern und diese niederschwellig zugänglich zu machen. Mit diesen Bestrebungen zielt der Verband darauf ab, eine ganzheitliche und gesundheitsfördernde Lebensweise zu fördern. Außerdem die Entwicklung von therapeutischen Gemeinschaften zu unterstützen und zu
einer besseren Verständigung zwischen verschiedenen medizinischen Traditionen und der Pädagogik weltweit beitragen.
Der Verband strebt danach, durch diese Maßnahmen die gesellschaftliche Resilienz und den Frieden zwischen den Kulturen über alle Grenzen hinweg zu fördern.
Der Verbandszweck wird durch die aufgeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht.
a.) Als ideelle Mittel dienen:
- Projektentwicklung, -gestaltung, -durchführung, -begleitung im Sinne der Verbandszwecke
- Organisation von Bildungs- und Persönlichkeitsentwicklungsangeboten
- Entwicklung, Gestaltung, Durchführung, Betrieb und Begleitung von Bildungs-, Kunst-, Kultur-, Friedens-, Völkerverständigungsprojekten und die gesellschaftliche Kohäsion fördernden Umsetzungs- und Forschungsprojekten
- Entwicklung, Gestaltung, Durchführung, Betrieb und Begleitung von Kunst-, Kultur-, Friedens-, Völkerverständigungsprojekten und die gesellschaftliche Kohäsion fördernden Bildungs- Projekten
- Umsetzung und Kooperation mit Menschen und Mitgliedern in und mit verschiedenen sozialen Gemeinschaften, Organisationen, Vereinen und Verbänden und sonstigen staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen
- Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung
- Abhaltung gemeinschaftlicher Veranstaltungen
- Vernetzung und Austausch zwischen den Mitgliedern sowie gegenseitige Hilfe
- Abhaltung regelmäßiger Trainings und Weiterbildungen
- Vernetzung und Zusammenarbeit zur Förderung der Vereinszwecke
- Unterstützung der Mitglieder durch Bildungsangebote in den Bereichen Ehrenamt, Leitung, Verwaltung und Koordination
- Begleitung in sozioökonomischen Belangen und Lernprozessen
- Ideelle und materielle Unterstützung der Mitglieder, soweit dies durch die Statuten gedeckt ist, und Hilfestellung bei der Öffentlichkeitsarbeit sowie der Verwaltung, um die Mitglieder in ihrer ideellen Tätigkeit zu entlasten und zu fördern
- Unterstützung durch Beratung sowie durch Workshops und Seminare, die Selbstreflexion, emotionale Intelligenz und soziale Kompetenz stärken
- Betrieb einer Abteilung für Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit, Presse und Marketing
- Unterstützung der Mitglieder bei der Entwicklung und Umsetzung eigenständiger Strukturen in diesen Bereichen, um die gemeinnützigen Zwecke der Mitgliedsorganisationen zu fördern
- Abhaltung von Verbandstreffen
- Durchführung von Märkten und Messen im Bereich des Verbandszwecks
- Betrieb einer Bibliothek und von Archiven
- Gründung von und Beteiligung an Kapitalgesellschaften, wenn dies die Verbandszwecke fördert
- Betrieb einer Website und anderer elektronischer Medien
- Teilnahme an Veranstaltungen, wenn dadurch die Verbandszwecke gefördert werden
- Herausgabe von Mitteilungsblättern, Verbandszeitschriften, Publikationen, Newsletter
- Internationale Vernetzung und Zusammenarbeit mit Gleichgesinnten, Künstlern, Fachkundigen, Studenten, Universitäten und Interessierten
- Schaffen, Gestalten und Abhalten von Vorträgen, Lesungen, Interviews, Befragungen, Erhebungen, Symposien, Versammlungen, Tagungen, Seminaren, Veranstaltungen, Workshops, Webinaren
- Entwicklung, Gestaltung, Durchführung und Begleitung von Konzepten neuer Technologien in Form von Projekten, Tätigkeiten und Veranstaltungen
- Forschungs-, Bildungs-, Gesundheits- und Kunst- sowie Kultur-Förderreisen in den Zweckthemen
- Erleben von Forschungs-, Bildungs-, Kunst-, Kultur-, Friedens-, Völkerverständigungs-, und die gesellschaftliche Kohäsion fördernden und gesundheitsbezogenen Projekten und sinnhaften Erfahrungsprojekten im In- und Ausland − auch durch Vernetzung und Kooperationen mit anderen
- Unterstützung aktiven Wissensaustausches sowie Wiederbelebung von Gemeinwohlprojekten, auch länderübergreifend
- Presseabteilung, Öffentlichkeitsarbeit, Lobbying, Pressearbeit, Aufklärungsarbeit
- Social Media Plattformen und Kommunikation, Online Austausch sowie Blogs und Podcasts und Live Video über virtuelle Plattformen, Vlogs, Streams, Blogs und weitere zukünftige Kommunikationsmittel
- Affiliate-Partnerschaften zur Förderung der Verbandszwecke
- Erstellen und Vergeben von Verbandseigenen Expertisen, Lizenzen, Diplomen, Gütesiegeln und Zertifikaten zum Zwecke der Einhaltung und Förderung von Standards und Kriterien nach den vom Verband aufgestellten Richtlinien
- Teilnahme an Kursen, Seminaren, Workshops und Weiterbildungen sowie sonstigen Veranstaltungen zur Entwicklung des Menschen und seiner künstlerischen, sozialen, emotionalen und kognitiven Kompetenzen im weitesten Sinne sind regelmäßiger Bestandteil der geförderten Verbandsaktivitäten für seine Mitglieder.
b.) Als materielle und finanzielle Mittel dienen:
- Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren
- Einnahmen aus Kooperationen, Projekten, Kostenbeteiligungen und Umlagen
- Spenden, Sammlungen, Erbschaften, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
- Erlöse aus Bildung, Forschung, zu digital, und -technologiebezogenen sowie geistig mentaler Entwicklung
- Erlöse aus Projekten, Veranstaltungen, Märkten, Messen
- Subventionen, Förderungen und Forschungszuschüsse sowie öffentliche Zuschüsse
- Wohnförderungen
- Förderungen und Zuschüsse für Wohnraumschaffung
- Erlöse aus Fruchtgenuss
- Freiwillige Beiträge
- Sponsorenbeiträge und Werbeeinnahmen
- Erwerb und/oder Betreiben von zweckdienlichen Gebäuden und Einrichtungen
- Erlöse aus sonstigen unternehmerischen Tätigkeiten im Rahmen von entbehrlichen und unentbehrlichen Hilfsbetrieben
- Einnahmen aus Verwertungsrechten freiwillige Verwertungen, Urheber- und Buchrechten, E- Books sowie sonstige Verwertungsrechte
- Einnahmen aus Geschäftsvermittlung
- Einnahmen aus Affiliate Marketing und Provisionen zur Förderung der Verbandszwecke
- Beiträge aus auf digital,-technologiebezogenen Forschungs-, Bildungsfonds
- Einnahmen aus Vermögensverwaltung und -verwertung, Lizenzen, Zertifikate, Patente
- Einnahmen aus entgeltlicher Trägerschaft von Projekten in den Bereichen Kunst Kultur Bildung Forschung Gesundheitsvorsorge Technik Sozioökonomie Demokratisches Staatswesen und Völkerverständigung. Die Trägerschaft von Projekten wird von fachkundigen Mitgliedern übernommen, die der Verband durch den Vorstand beaufsichtigt, weiterbildet und ggf. angemessen honoriert.
- Andere Zuwendungen wie Sponsoring, Fundraising, Kostenbeteiligungen und Umlagen im Rahmen der Zweckaktivitäten des Verbandes, projektbezogen als auch durch Vereinbarungen mit Partnern, Vereinen, Verbänden durch Erfüllungsgehilfen-Vereinbarungen oder Betriebsgesellschaften.
- Erträge aus der Tätigkeit als Erfüllungsgehilfe
- Erträge aus der Erbringung von Leistungen im Sinne von § 40a Z. 2 BAO
c.) Grundsätze:
- Sofern es die finanziellen Ressourcen und der Zweck des Verbands erlauben, kann der Verband Angestellte beschäftigen oder sich Dritter bedienen, um seinen Zweck zu erfüllen. Es ist auch möglich, Verbandsmitgliedern − einschließlich Verbandsfunktionären − eine Vergütung zu zahlen, sofern diese Vergütung auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Verbandstätigkeit im engsten Sinn hinausgeht. Eine solche Vergütung hat einem Drittvergleich standzuhalten.
- Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO und ist nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet. Vorhandene Überschüsse werden zur Förderung der Verbandszwecke ausgegeben, sofern nicht Rücklagen gebildet werden oder andere gemeinnützige Organisationen unterstützt werden.
Der Verband verfolgt die im Statut aufgezählten Zwecke ausschließlich und unmittelbar. Eventuelle nicht im Sinne der §§ 34 ff. BAO begünstigte Zwecke sind den begünstigten Zwecken untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10 % der Gesamtressourcen
verfolgt. Die Tätigkeit des Verbands ist nicht auf Gewinn gerichtet. Zufallsgewinne dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in der Satzung festgelegten begünstigten Zwecke verwendet werden. Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des Verbandes treten mit abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang, als dies bei Erfüllung der Verbandszwecke unvermeidbar ist, in Wettbewerb.
Die Mittel des Verbandes dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Verbandes dürfen keine Gewinnanteile, und außerhalb des Verbandszweckes bzw. ohne entsprechende Gegenleistung in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes erhalten.
Bei Ausscheiden aus dem Verband und bei Auflösung des Verbandes dürfen die Verbandsmitglieder nicht mehr als die eingezahlte Einlage und den gemeinen Wert ihrer Sachen erhalten. Die Rückzahlung von geleisteten Einlagen ist mit dem Wert der geleisteten Einlage begrenzt, die Rückgabe von Sacheinlagen mit dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Rückgabe.
Wertsteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden. Es darf auch keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe oder nicht fremdübliche Vergütungen (Gehälter) begünstigt werden.
Der Verband kann zur Zweckverfolgung Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 40 Abs. 1 BAO heranziehen. Deren Wirken ist wie eigenes Wirken des Verbandes anzusehen. Der Verband kann Mittel als Zuwendungen an andere Einrichtungen weitergeben, im Ausmaß
von unter 10% der gesamten Ausgaben oder unter Anwendung des § 40a Z. 1 BAO. Der Verband kann unter Anwendung von § 40a Z. 2 BAO Lieferungen und Leistungen an andere, gem. den §§ 34 ff. BAO begünstigte Körperschaften erbringen. Diese Tätigkeit darf nur im
Ausmaß von weniger als 50 % der Gesamttätigkeit des Verbandes ausgeübt werden. An den Leistungsempfänger muss eine Verrechnung zu Selbstkosten erfolgen.
Der Verband kann teilweise oder zur Gänze für andere Körperschaften als Erfüllungsgehilfe gem. § 40 Abs. 1 BAO tätig werden.
- Die Mitglieder des Verbands gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind jene die sich in vollem Umfang an der Verbandstätigkeit beteiligen, diese Zahlen einen Jahresbeitrag.
- Außerordentliche Mitglieder unterteilen sich in Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
- a. Die Fördermitglieder sind Förderer des Verbands ohne Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
- b. Die Ehrenmitglieder des Verbands sind von der Beitragspflicht befreit und haben kein Wahlrecht.
- Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich besonders um den Verband oder die Ziele des Verbands verdient gemacht haben, vom Präsidium durch Beschluss verliehen werden.
- Eine Mitgliedschaft im Verband ist für jeden physischen Menschen, sowie für juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften möglich.
- Die Aufnahme der Mitgliedschaft setzt einen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen entscheidet das Präsidium.
- Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss und bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
- Der Austritt: Die Mitgliedsdauer beträgt 1 Jahr und verlängert sich automatisch; der Austritt ist jederzeit möglich und hat schriftlich, ohne Frist, an das Präsidium zu erfolgen.
- Der Ausschluss durch einstimmigen Präsidiumsbeschluss ist nur möglich, wenn das auszuschließende Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Verbands geschädigt oder gefährdet hat.
- Bei einem Beitragsrückstand von mindestens 2 Monaten ist der Verband berechtigt die Mitgliedschaft zu beenden.
- Eine mündlich ausgesprochene Kündigung der Mitgliedschaft durch das Präsidium ist gültig. Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis enden damit unbeschadet der Ansprüche des Verbands auf bereits bestehende Forderungen.
- Die Kündigung seitens eines Mitgliedes muss in Textform erfolgen oder formlos schriftlich zur Niederschrift bei einem Präsidiumsmitglied erklärt werden.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Punkt 3 genannten Gründen vom Präsidium beschlossen werden.
- Rechte:
- a. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Verbands teilzunehmen.
- b. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur ordentlichen Mitgliedern zu.
- c. Mindestens 1/10 der Mitglieder kann vom Präsidium die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
- d. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Präsidium über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Verbands zu informieren. Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Präsidium den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
- e. Die Mitglieder sind vom Präsidium über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
- f. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Statuten zu verlangen und zu lesen.
- Pflichten:
- a. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Verbands nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Verbands Abbruch erleiden könnte.
- b. Die Mitglieder haben die Verbandsstatuten und die Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten.
- c. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der vom Präsidium beschlossenen Höhe verpflichtet.
die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
- Eine ordentliche Generalversammlung findet zumindest alle 5 Jahre statt. Das Verbandsjahr ist das Kalenderjahr.
- Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen statt auf:
- a. Beschluss des Präsidiums oder der ordentlichen Generalversammlung
- b. schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder
- c. Verlangen der Rechnungsprüfer
- d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer
- e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E- Mail (an die vom Mitglied dem Verband bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium oder durch die/einen Rechnungsprüfer.
- Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Präsidium schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
- Die Generalversammlung erfolgt entweder real (körperlich) oder virtuell (online) in einer nur für Mitglieder mit Legitimationsdaten und Zugangssicherung zugänglichen Kommunikationsform, z.B. einem Chatroom. Das einberufende Organ entscheidet über die Art und Weise der Durchführung der Veranstaltung.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.
- Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Verbands geändert oder der Verband aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident/in, in dessen Verhinderung der/die Vizepräsident/in.
- Beschlussfassung über den Voranschlag
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer.
- Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verband
- Entlastung des Präsidiums für die abgelaufene Funktionsperiode
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Verbands
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
a. Präsident/in
b.Vize-Präsident/in
- Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt. Das Präsidium hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Fällt das Präsidium ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Präsidiums einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
- Die Funktionsperiode des Präsidiums beträgt 5 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Präsidium ist persönlich auszuüben.
- Das Präsidium wird vom Präsidenten, bei Verhinderung vom/von der Vizepräsident/in schriftlich oder mündlich einberufen.
- Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei von ihnen anwesend sind.
- Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit und bei nur 2 anwesenden Mitgliedern einstimmig.
- Den Vorsitz führt der Präsident.
- Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Präsidiumsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
- Die Generalversammlung kann jederzeit das ganze Präsidium oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Präsidiums bzw. Präsidiumsmitglieds in Kraft.
- Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Präsidium, im Falle des Rücktritts des gesamten Präsidiums an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
- Die Präsidiumsmitglieder üben ihre Tätigkeit als Leitungsorgan ausschließlich ehrenamtlich aus.
- Dem Präsidium obliegt die Leitung, Verwaltung des Verbands sowie die Aufnahme der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder.
- Das Präsidium hat den Verband mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen dieses Statuts und der Beschlüsse der Generalversammlung zu führen.
- Zur Regelung der inneren Organisation kann vom Präsidium unter Berücksichtigung dieses Statuts eine Geschäftsordnung beschlossen werden.
- In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- a. für den geregelten Ablauf des Betriebes zu sorgen
- b. Verwaltung des Verbandsvermögens und Einrichtung eines Rechnungswesens
- c. Information der Verbandsmitglieder über die Verbandstätigkeit
- d. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
- e. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Einhebung einer Beitrittsgebühr
- f. Information der Verbandsmitglieder über Verbandsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
- g. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
- h. Aufnahme und Ausschluss von Verbandsmitgliedern
- i. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Verbands
- Der Präsident ist der höchste Verbandsfunktionär und führt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Er vertritt den Verband nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.
- Finanzielle Angelegenheiten und Schriftliche Ausfertigungen des Verbands bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten. Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Präsidenten/in der/die Vizepräsident/in.
- Rechtsgeschäfte zwischen den Präsidiumsmitgliedern und dem Verband sind möglich.
- Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines Präsidiumsmitglieds mit dem Verband (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen Präsidiumsmitglieds.
- Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verband nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den Präsidiumsmitgliedern erteilt werden.
- Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Verbandsorgan.
- Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Präsidium.
- Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der Generalversammlung für 5 Jahre als Rechnungsprüfer gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
- Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Verbands im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Die Rechnungsprüfer üben ihr Amt ausschließlich ehrenamtlich aus. Das Präsidium hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
- Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
- Zur Schlichtung von allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das verbandsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei bestehenden ordentlichen Verbandsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Präsidium ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch das Präsidium binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch das Präsidium innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind verbandsintern endgültig.
- Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Diese Generalversammlung hat auch – sofern Verbandsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Verbandsvermögen zu übertragen hat.
- Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung bzw. Aufhebung des Verbandes oder bei Verlust des bisherigen begünstigten Verbandszweckes ist das verbleibende Verbandsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden, wobei das Verbandsvermögen an eine, per Beschluss benannte gemeinnützige Einrichtung mit ähnlichen Zielen zu übertragen ist. Diese Einrichtung darf das übertragene Vermögen wieder nur für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verwenden.
- Der letzte Verbandsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
